nein, siggiz, andersherum.
der mensch, der da in berufung gegangen ist, ist sich durchaus bewusst gewesen, dass sein wlan für dritte offen ist (wie bei freifunk). das urteil zielt darauf ab, dass kein hot-spot-betreiber eine uneingeschränkte haftung dafür übernimmt, was darüber für verkehr läuft.
[...]Solche Prüfungspflichten bestünden für den Anschlussinhaber aber überhaupt erst dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter bekannt seien[...]
das ist exakt die rechtsauffassung, die ich vor einigen monaten schon mal wo gelesen habe: wenn man nicht veranlasst hat,
dass die daten über den knoten gehen, und wenn man nicht veranlasst hat, dass die daten zu
diesem zeitpunkt über den knoten gehen, hat man keine konkreten anhaltspunkte für solche handlungen und unterliegt damit keine prüfungspflicht, sodass man folglich auch nicht für den verkehr haftet. so seh ich das.